Satzung

des Tennisvereins Grün-Weiß Dransdorf e.V.

vom 17.10.1971 in der Fassung vom 06.03.2002

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisverein Grün-Weiß Dransdorf“ (TV Dransdorf) mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Bonn, Ortsteil Dransdorf.

 

§ 2

Vereinszweck

Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Tennissports; er fühlt sich insbesondere dem TUS Dransdorf sportlich verbunden.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

 

§ 4

Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt zum 31.12. eines Jahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die bis zum 30.09. eingegangen sein muß. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds durch einen schriftlichen Bescheid. Das Mitglied kann innerhalb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung beschließt. Bis zu diesem Beschluß ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5

Verschiedene Mitgliedschaften

Der Verein hat

-    ordentliche Mitglieder,

-    jugendliche Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

-    passive Mitglieder und

-    Ehrenmitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie sind zur Einhaltung der Platz- und Spielordnung verpflichtet. Passive Mitglieder und solche, deren Mitgliedschaft ruht, sind nicht berechtigt, die Vereinsanlage zur Ausübung des Tennissports zu benutzen; der Vorstand kann Ausnahmen gestatten.

Alle Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt und haben passives Wahlrecht.

Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6

Beiträge

Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und laufende Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Eigenleistung der über 18-jährigen Mitglieder beschließen, die 10 Arbeitsstunden im Jahr, ersatzweise € 10,-/Arbeitsstunde, nicht übersteigen darf.

Für Umlagen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist bei einer Mitgliederversammlung die Beschlußfähigkeit nicht zu erzielen, so kann innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlußfähig ist. Auf Umlagen können Sach- oder Dienstleistungen der Mitglieder angerechnet werden.

 

§ 7

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart, dem 2. Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart (Gesamtvorstand).

Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Bestellung des Vorstandes oder eines Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden widerrufen werden.

Vorstand im Sinne des §22 BGB ist der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der 1. Kassenwart.

Der Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem Stellvertreter oder dem 1. Kassenwart. Im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden sind zwei andere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes zusammen vertretungsberechtigt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

-    Beiträge,

-    Entlastung des Vorstandes,

-    Die Wahl des Vorstandes,

-    Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden (Änderungen des §6, Abs. 3, Satz 1 und 2 bedürfen des dort aufgeführten Mehrheitsverhältnisses, Änderungen der §§2 und 12 des in §12 beschriebenen Mehrheitsverhältnisses),

-    und über vorliegende Anträge.

In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung in den ersten drei Monaten statt. Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.

Zur Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.

 

§ 10

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine von Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 11

Jugendordnung

Die jugendlichen Mitglieder sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder gehören der Jugendabteilung des Vereins an.

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Satzung des Vereins und der Jugendordnung.

Organe der Jugendabteilung sind

-    der Vereinsjugendtag und

-    der Vereinsjugendausschuß.

Vereinsjugendtag und Vereinsjugendausschuß erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung.

Vereinsjugendtag und Vereinsjugendausschuß sind für ihre Beschlüsse

-    dem Vereinsvorstand bzw.

-    dem Vereinsvorstand und dem Vereinsjugendtag

verantwortlich.

Die Jugendordnung wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.

 

§ 12

Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben, zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und davon drei Viertel dem Auflösungsbeschluß zustimmen.

In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung des Sports, und zwar an den Verein TUS Dransdorf e.V. und falls dieser nicht mehr besteht, oder dessen Gemeinnützigkeit entfällt, an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

 § 13

Eintragung des Vereins

Der Verein ist unter Nr. - VR 4453 - in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

 

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